Energie teilen ohne Vereinsgründung

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Energie teilen ohne Vereinsgründung

Das ändert sich seit 1. Oktober

Seit 1. Oktober 2026 gelten die Regelungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes zur gemeinsamen Energienutzung. Neu ist vor allem der Peer-to-Peer-Vertrag. Damit geben Betriebe selbst erzeugten Strom direkt weiter, ohne dafür einen Verein, eine Genossenschaft oder eine GmbH gründen zu müssen.

Peer-to-Peer: Strom teilen per Vertrag

Ein Peer-to-Peer-Vertrag nach § 68 ElWG regelt den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarem Strom zwischen zwei oder mehreren Beteiligten. Teilnehmen können Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe und Gemeinden.
Das Wesentliche in Kürze
✓ Keine Rechtsform nötig
Ein Vertrag genügt, eine Gründung entfällt.
✓ Gewinnabsicht erlaubt
Anders als bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften dürfen Sie mit dem Stromverkauf Gewinn erzielen. Dafür gilt die Gewerbeordnung.
✓ Preis frei vereinbar
Der Preis wird in Cent je Kilowattstunde festgelegt, der Strom wird viertelstündlich nach tatsächlicher Erzeugung und tatsächlichem Verbrauch zugeteilt.
✓ Keine Liefer- oder Abnahmegarantie
Niemand muss eine Mindestmenge liefern oder abnehmen, nicht genutzter Strom wird wie bisher vermarktet.
✓ Klare Voraussetzungen
Nötig sind ein Netzanschluss, ein funktionierender Smart Meter, ein bestehender Liefer- beziehungsweise Abnahmevertrag und die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Der Peer-to-Peer-Vertrag selbst muss dem Netzbetreiber nicht übermittelt werden.
✓ Musterverträge vorhanden
Für die Konstellationen 1:1, 1:n und n:n stehen geprüfte Vorlagen bereit.
Typische Fälle
Photovoltaik-Überschuss an den Nachbarbetrieb Eigenstrom zwischen mehreren eigenen Standorten Erzeuger und Abnehmer im selben Gewerbegebiet
Zwei Einschränkungen für Ihre Planung
Netzentgelte
ab 1. Jänner 2027
Die reduzierten Netzentgelte im Nahebereich greifen voraussichtlich erst mit 1. Jänner 2027, wenn die novellierte Systemnutzungsentgelte-Verordnung in Kraft tritt.
Netzgebiet
übergreifend ab April 2027
Vorerst können nur Zählpunkte teilnehmen, die beim selben Netzbetreiber liegen. Netzgebietsübergreifend wird es voraussichtlich ab April 2027 möglich sein.

Was sonst noch seit 1. Oktober gilt

Der Peer-to-Peer-Vertrag ist nur ein Teil des Pakets. Diese Punkte sind für Betriebe ebenfalls neu:
Eigenversorgungsanlage
Sie können eigenen Strom über mehrere eigene Zählpunkte nutzen, ohne den Umweg über eine Energiegemeinschaft zu gehen.
Mehr Spielraum für Energiegemeinschaften
Bürgerenergiegemeinschaften dürfen nun auch rein lokal oder regional teilen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch über mehrere Netzgebiete hinweg. Bestehende Gemeinschaften bleiben bestehen, sollten ihre Unterlagen aber an die neuen Regeln anpassen.
Lieferantenpflichten nach § 69
Ab 30 kW bei Haushalten und ab 100 kW bei allen übrigen Teilnehmenden gelten Allgemeine Lieferbedingungen, Informationspflichten und transparente Rechnungen. Dazu gehört das Recht, zwischen Monats- und Jahresrechnung zu wählen.
Zugang für große Unternehmen
Sie dürfen bei Peer-to-Peer-Verträgen, Bürgerenergiegemeinschaften und gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen mitmachen, allerdings mit maximal 6 MW Erzeugungsleistung je Zählpunkt.
Diskriminierungsverbot nach § 72
Stromlieferanten dürfen aktive Kunden nicht benachteiligen und keine Mindestabnahmemenge vorschreiben.

Wo Sie die Details erfahren

Regulierungsbehörde E-Control
Verordnungen zu Strom auf e-control.at →
Den Stand der Systemnutzungsentgelte-Verordnung und aller weiteren Stromverordnungen veröffentlicht die Regulierungsbehörde laufend.
Klima- und Energiefonds
Koordinationsstelle für gemeinsame Energienutzung →
Musterverträge, Leitfäden und aktuelle Hinweise zur Umsetzung finden Sie bei der Koordinationsstelle, die der Klima- und Energiefonds betreibt.
Unser Angebot
Beratungsmodul Lastmanagement & Speicher →
Sie möchten die Details den Experten überlassen oder haben ein konkretes Projektvorhaben? Dann empfehlen wir Ihnen unser mit bis zu 50 % gefördertes Beratungsmodul Lastmanagement & Speicher.
5. November 2026 · Schlossalm, Bad Hofgastein

Alles aus erster Hand beim Energie- und Ressourcengipfel

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Zum Nachlesen: unsere ElWG-Serie
Was das Gesetz darüber hinaus für Salzburger Betriebe bedeutet, haben wir in unserer fünfteiligen Serie „Energie WissenKompakt, Günstiger-Strom-Gesetz“ aufbereitet.
Zur Artikelserie →
Quellen: Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025; energiegemeinschaften.gv.at (Klima- und Energiefonds), Stand Oktober 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.